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Ihre Anträge zu Tempo 30 – so geht es jetzt weiter

Wenn Sie einen Antrag gestellt haben, haben Sie nach unserem Kenntnisstand bisher zwei Schreiben der Verwaltung erhalten. Beide Schreiben sind reine Informationsschreiben, d.h. sie gelten nicht als Bescheide im verwaltungsrechtlichen Sinne. Solange den Schreiben eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, müssen Sie nichts weiter tun.

Die zwei Schreiben der Stadt

Im ersten Schreiben wurde von der Verwaltung rechtlich fehlerhaft mitgeteilt, dass sie für Maßnahmen nach § 45 StVO nicht zuständig sei. Das ist falsch und wurde von ZLR bei der Stadt Rösrath moniert.

Vor diesem Hintergrund hatte die Verwaltung ein zweites Schreiben hinterhergeschickt und den Sachverhalt rechtlich richtig dargestellt.

Erstes Schreiben der Stadt
Das zweite Schreiben

Lärmaktionsplan? Was soll das denn?

Weiterhin möchte die Verwaltung demnach die Bürgeranträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen als Stellungnahmen in der aktuellen Offenlage des Lärmaktionsplans verwerten. Dagegen ist aus unserer Sicht nichts einzuwenden. Wir erwarten auf diesem Wege allerdings wenig Erfolg: Die bisherigen Lärmaktionspläne der Stadt Rösrath stellten zwar hohe Belastungen der Bevölkerung durch Flug- und Straßenverkehrslärm fest, doch wurden in der Vergangenheit daraus keine Maßnahmen abgeleitet. Der Lärmaktionsplan war so eine reine Dokumentation der Situation ohne praktische Wirkung.

Die Verwaltung räumt ihren Fehler ein – Stadt Rösrath ist zuständig

Wichtiger ist, dass die Verwaltung nun mit dem zweiten Schreiben einräumt, sie müsse die Bürgeranträge auch bescheiden.

Auf Anfrage der Fraktion ZLR im letzten Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Verkehr hatte die Verwaltung mitgeteilt, dass zahlreiche Bürgeranträge eingegangen seien. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass sich aktuell die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Rösrath mit dem Straßenbaulastträger Straßen NRW abstimme. Aus unserer Sicht ist dies zwar der rechtlich falsche Weg (die Stadt müsste korrekterweise selbst entscheiden und zu ihrer Entscheidung den Straßenbaulastträger lediglich anhören), aber wir rechnen ohnehin mit einem negativen Bescheid der Stadt Rösrath.

Es gibt nun zwei weitere Möglichkeiten, wie es weitergeht.

Erste Möglichkeit: Innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung geht ein Bescheid bei Ihnen ein

Wir gehen davon aus, dass in den kommenden Wochen ein negativer Bescheid der Stadt Rösrath an Sie gesendet wird. Dieser dürfte in etwa lauten, dass die Abwägung und die Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger ergeben habe, dass keine verkehrsbeschränkenden Maßnahmen an Ihrer Straße erforderlich seien. Die Stadt wird hierbei wie so oft den rechtlichen Fehler machen, dass sie ihre Entscheidung nicht auf konkrete Lärmmessungen stützt, sondern eine Ermessensentscheidung „ins Blaue“ trifft.

Falls Sie einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten (findet sich immer am Ende des Textes), dann ist es wegen der sogenannten Widerspruchsfrist von einem Monat wichtig, dass Sie schnell handeln.

Zweite Möglichkeit: Innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung geht kein Bescheid bei Ihnen ein

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sogenannten Untätigkeitsklage sind in § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt. Demnach ist eine Untätigkeitsklage dann zulässig, wenn die Behörde über einen Antrag nicht in angemessener Frist entschieden hat, und der Antragsteller eine Frist von mindestens drei Monaten seit Antragstellung abgewartet hat.

Auch hier ist es wichtig, dass Sie nach Ablauf von drei Monaten handeln. Hier laufen aber keine Fristen, die Sie verpassen könnten.

In beiden Fällen wollen wir Sie unterstützen

Ab jetzt ist es wichtig, dass Sie sich rechtlichen Beistand holen. Wir möchten diesen Prozess mit Ihnen organisieren: Wir würden Ihnen einen fachkundigen Anwalt empfehlen und mit Ihnen die Kostenfrage klären. Je nachdem, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder nicht, sind wir auch in der Lage Sie über ein privates Sponsoring zu unterstützen.

Hierzu ist es wichtig, dass Sie zeitnah nach dem ablehnenden Bescheid der Stadt Rösrath – gerne natürlich auch schon vorher – Kontakt zu uns aufnehmen:

tempo30@zusammen-leben-roesrath.de

Nochmal der Hinweis: Ähnlich gelagerte Verfahren hatten in der Stadt Köln Erfolg!

Infoveranstaltung von ZLR geplant

Parallel planen wir eine Infoveranstaltung. Diese richtet sich ausschließlich an diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die einen Antrag auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen gestellt haben. Auch hierfür ist es wichtig, dass wir den Kontakt zu Ihnen haben, um Sie einzuladen zu können. Falls Sie weitere Bürgerinnen oder Bürger kennen, die auch einen Antrag gestellt haben, sprechen Sie diese bitte an, dass sie Kontakt zu uns aufnehmen. Im Rahmen der Infoveranstaltung werden wir mit einem Referenten die rechtliche Lage darstellen und weitere Schritte mit Ihnen besprechen.

Ordnet die Stadt Rösrath wirklich kein Tempo 30 an?

Noch ein Hinweis: Auf Grund vergangener Erfahrungen gehen wir davon aus, dass die Stadt Rösrath den Anträgen auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen – sprich: der Einrichtung von Tempo 30 – nicht stattgeben wird („wo kommen wir denn da hin, das hat es ja noch nie gegeben“ 😊).

Das muss Sie also nicht verwundern oder beunruhigen. Sie haben ein Recht auf eine ermessensfreie Entscheidung. Der nächste Schritt ist daher wichtig und hat sich in Köln in zahlreichen Verwaltungsgerichtsverfahren bewährt. Wir unterstützen Sie dabei.

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